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Wissenswertes zur Fahrradstraße

Fahrradstraßen sind eine kostengünstige und wirksame Radverkehrsförderung mit der Chance, ein attraktives Grundnetz an Radschnellverbindungen aufzubauen.

Energieinstitut

Seit dem 1. April 2013 können Gemeinden in Österreich Straßenverbindungen mit großer Bedeutung für den lokalen oder regionalen Radverkehr als Fahrradstraße verordnen. Fahrradstraßen ermöglichen ein schnelles und sicheres Vorankommen für Radfahrer, ohne dabei den KFZ-Verkehr auszuschließen.

Welche Regeln gelten in einer Fahrradstraße?

Auf einer Fahrradstraße können Radfahrende und Autofahrende gemeinsam unterwegs sein. Anrainer von Fahrradstraßen können mit dem PKW ganz normal zu- und abfahren. Radfahrende genießen auf Fahrradstraßen aber besondere Privilegien:

  • Für alle Fahrzeuge gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, so dass Radfahrende nicht durch schnell fahrende Kraftfahrzeuge gefährdet werden können.
  • Radfahrende dürfen auf Fahrradstraßen offiziell nebeneinander fahren. Sie dürften dadurch aber den PKW-Verkehr nicht mutwillig behindern oder blockieren.

Die Durchfahrt durch eine Fahrradstraße ist für PKWs und LKWs standardmäßig nicht vorgesehen. Bei Bedarf kann aber von der Gemeinde - mit einer entsprechenden Begründung - ein Durchfahren von PKWs zugelassen werden.

Nutzen von Fahrradstraßen

Mit der Fahrradstraße besteht die Möglichkeit, in dicht verbauten Siedlungsgebieten mit begrenzten Platzverhältnissen attraktive Rad-Schnellverbindungen für den Alltagsradverkehr einzurichten. Und das, ohne dass damit hohe Baukosten anfallen oder zusätzliche Freifläche verbaut werden müssen. Mit Hilfe von gut gestalteten Fahrradstraßen kann auch innerorts ein durchgängiges Grundnetz an schnellen und attraktiven Alltagsradrouten etabliert werden.

Einsatzkriterien und Anforderungen an Fahrradstraßen

Fahrradstraßen sollten auf Straßen und Wegen verordnet werden, die für den Alltags- und Freizeitradverkehr von hoher Bedeutung sind. Speziell Straßenabschnitte, auf denen Landesradrouten und örtlichen Haupt-Radrouten im Mischverkehr geführt werden, bieten sich für die Einführung von Fahrradstraßen an, da hier ein besonders hohes Interesse besteht, den Radfahrenden ein schnelles und gutes Vorankommen zu ermöglichen.

Um allen Verkehrsteilnehmenden die Gelegenheit zu geben, sich auf die Existenz einer Fahrradstraße einzustellen, sollten sich Fahrradstraßen vorzugsweise über längere Straßenabschnitte erstrecken. Auf einem kurzen Straßenabschnitt (< 200 Meter) oder einzelnen Plätzen sollte im Fall des Falles eher die Verordnung einer Begegnungszone in Betracht gezogen werden, wenn es darum geht, ein gutes Miteinander der Verkehrsteilnehmenden zu fördern.

Speziell Beginn und Ende von Fahrradstraßen sollte mit sehr großen, gut sichtbaren Piktogrammen auf der Fahrbahn allen Verkehrsteilnehmenden gut ersichtlich gemacht werden. Bei längeren Fahrradstraßen sollten sich diese Piktogramme im Verlauf der Straße wiederholen.

Wesentlich für das Funktionieren einer Fahrradstraße ist außerdem:

  • Die Kfz-Belastung auf der Fahrradstraße sollte nicht zu hoch sein. Straßen mit mehr als 5.000 KFZ/Tag eigenen sich eher nicht für die Verordnung einer Fahrradstraße.
  • LKW Verkehr darf nur in sehr geringem Maße stattfinden. Gegebenenfalls sind Kontrollen oder Verkehrslenkungsmaßnahmen notwendig um „Schleichfahrten“ zu verhindern.
  • Um den Radfahrenden ein gutes Vorankommen zu ermöglichen, sollte eine Fahrradstraße gegenüber querenden Nebenstraßen in der Regel bevorrangt sein.

Verordnung von Fahrradstraßen

Straßen die sich gemäß der obigen Kriterien für die Einrichtung einer Fahrradstraßen eignen, können mit entsprechender Begründung vom Straßenerhalter (Gemeinde, Land,…) als solche verordnet werden.

Fahrradstraßen müssen durch die entsprechende Straßenverkehrszeichen (Tafel „Fahrradstraße“) ersichtlich gemacht werden. Konkret muss den Verkehrsteilnehmern, die in einer Fahrradstraße einfahren durch die Straßenverkehrszeichen signalisiert werden, dass sie sich auf einer Fahrradstraße befinden.

Hinweis: Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht für die Einfahrt von Privatstraßen in eine Fahrradstraße und die Einfahrt aus einer Sackgasse in eine Fahrradstraße. Die Verordnung und Kennzeichnung sollte Idealerweis auf Basis eines verkehrstechnischen Fachgutachtens erfolgen.

Fazit: Fahrradstraßen sind eine Maßnahme zur kostengünstige und wirksame Radverkehrsförderung, mit der Chance ein attraktives Grundnetz an Radschnellverbindungen aufzubauen.