06Bautechnikverordnung2011 oder 2015?Derzeit gilt in Vorarlberg die Richtlinie 6 des österreichi­schen Instituts für Bautech­nik (OIB RL6) aus dem Jahr 2011. Eine Umstellung auf die Version 2015 ist in Vorarlberg vorgesehen. Die Vor­ und Nachteile des Umstieges:Stand der Umsetzung der OIB RL6 2015Ein Begutachtungsentwurf zur Vor arlberger Bautechnikverordnung (Dez. 2015) sieht einen Umstieg auf die aktuellste Fassung der RL6 (2015) vor. Die entsprechende Begutachtungsfrist endete am 29. Januar 2016.RL6 2015 – warum?Zwei wesentliche Ziele standen bei der Neufassung der RL6 (2015) im Vorder­grund:• Aufnahme von ergänzenden Anforde­rungen an den Anteil an erneuerbarer Energie auf Basis der Vorgaben der EU [ernRL2009].• Optimierung der Anforderungen mit dem Fokus auf „leistbares Bauen“.Was bringt die neue RL6 2015 für Vorarlberg?In Vorarlberg wurden die notwendigen Anforderungen an den „erneuerbaren Anteil“ und die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bereits mit der BTV Novelle 29/2015 auf Basis der RL6 (2011) umgesetzt. Es besteht somit kein unmittelbarer Handlungsdruck, die RL6 (2015) schnellstmöglich umzusetzen. Weitere nennenswerte Vorteile sind gegenüber der RL6 (2011) nicht erkenn­bar. Es bleibt als Vorteil ausschließlich, dass damit alle RL (1–6) gemeinsam auf die Version 2015 umgestellt werden.Nachteile der OIB RL6 (2015)Es gibt jedoch einige Nachteile, die sich im Falle einer Umstellung ergeben:• Die besten Labelingklassen A++ und A+ des Energieausweises können für den Heizwärmebedarf nicht mehr erreicht werden. Dies deshalb, weil der verminderte Lüftungswärme­verlust durch Wärmerückgewinnung methodisch beim Reverenz­Heiz­wärmebedarf nicht mehr zum Abzug gebracht werden darf.• Entsprechend der EU­Gebäudericht­linie [EPBD 2010] sind Energieaus­weise zehn Jahre gültig und sollen Bürger in der Entscheidungsfindung bei Kauf oder Miete unterstützten. Deshalb müssen sie auch vergleich­bar sein. Durch die methodische Änderung beim Reverenz­Heiz wärme­bedarf sowie durch die Anpassung der Konversionsfaktoren für Strom, verändern sich die Ergebnisse für den Primärenergiebedarf, die Kohlendioxid emissionen und für das HWB­Ergebnis meist signifikant im Zahlenwert und in der Energie­effizienzklasse.• Bereits heute zeichnet sich ein nächster Weiterentwicklungsschritt der RL6 für 2017 ab. Damit steht möglicherweise nach nur zwei Jahren im Baurecht wieder eine Anpassung bevor. Solche kurze Anpassungszyklen stellen die Bauwirtschaft erfahrungs­gemäß immer wieder vor große Umstellungs­Herausforderungen.HaltungUnter Abwägung aller Vor­ und Nach­teile empfiehlt das Energieinstitut Vorarlberg in seiner Stellungnahme eine Reduktion der Komplexität der baurechtlichen Anforderungen auf Basis der praxiserprobten OIB RL6 (2011). Kontinuität und Vergleichbarkeit kann damit im Sinne der Bauwirtschaft maximal gewährleistet werden. Der Umstellungsaufwand wird für alle Zielgruppen minimiert und der büro­kratische Aufwand klein gehalten.von Martin Brunn Energieeffizientes und ökologisches Bauenmartin.brunn@energieinstitut.atQuellenernRL2009: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union; Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG; 23. April 2009EPBD 2010 Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union; Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergie effizienz von Gebäuden; 19. Mai 2010
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