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Neue steuerliche Begünstigungen für Elektroautos

Sachbezug für Elektroautos entfällt.

Die Steuerreform 2016 wurde am 7. Juli 2015 im Nationalrat beschlossen - mit positiven Entwicklungen für die Elektromobilität! Insbesondere für Betriebe wird ab 2016 die Anschaffung von Elektroautos sehr attraktiv.

Ab 2016: Neue Sachbezugsregelung für Elektrofahrzeuge

Stellt eine Firma einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter ein Fahrzeug zuVerfügung,das er neben dienstlichenZwecken auch privat nutzen kann, sowird dies vomFinanzamt als "geldwerter Vorteil aus einem Dienstverhältnis"eingestuft. Für diesenVorteil mussbei der Ermittlung der Lohnsteuer ein sogenannter "Sachbezug" angesetzt werden, der wiederum entsprechend versteuert werden muss.

Bislang musste für diesen zu versteuerndenSachbezug monatlich1,5% der Anschaffungskosten des Fahrzeugs angesetzt werden. Ein Umstand, der für Elektrofahrzeugen (die tendenziell in der Anschaffung teurer sind als herkömmliche Diesel- oder Benzin-PKWs)im Segment der Firmenwagen einen starken Wettbewerbsnachteil bedeutet hat.

Mit der Steuerreformwird ab 2016 der Sachbezug für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren mit einem CO2-Ausstoß über 130 Gramm pro km auf 2% angehoben. Gleichzeitig wird der Sachbezugfür reineElektroautos(nicht aberfür Hybridfahrzeuge) zur Gänze gestrichen. Damit werdenElektroautoszu einer sehr attraktiven Alternative im Bereich der Firmenwagen, da sie nun nicht nur im Betrieb sondern auch in derBesteuerung klareVorteile gegenüberFahrzeugen mit Verbrennungsmotoren bieten.

Ab 2016: Neue Vorsteuerregelung für Elektrofahrzeuge

MitInkrafttreten der Steuerreform sind für Betriebe grundsätzlich alle Elektrofahrzeuge vorsteuerabzugsfähig.Beim Vorsteuerabzug ist jedoch die „Luxustangente“ zu beachten. Dies bedeutet, dass der Vorsteuerabzug nur für Anschaffungskosten von Fahrzeugen bis maximalEuro 40.000,-- möglich ist. Wenn ein beispielsweise Elektroauto 60.000,- Euro kostet, dürfen davon nur Anschaffungskosten von 40.000,- Euro vorsteuerfrei angesetzt werden. Wenn das Fahrzeug mehr als80.000,- Euro kostet, (d.h. mehr als 50 % der Kosten nicht abzugsfähig sind) kann gar kein Vorsteuerabzug mehr in Anspruch genommen werden.