Straßenverkehrsordnung
In den unten angeführten Abschnitten finden Sie eine Übersicht über die Änderungen in der Straßenverkehrsordnung.
36. StVO-Novelle ab 1. Mai bzw. 1. Oktober 2026
Ab 1. Mai 2026 gibt es folgende Änderungen
Was wird gefördert? Radverkehrsinfrastruktur (selbstständig geführte oder straßenbegleitende Radwege, Fahrradstraßen, Radfahrstreifen i
- Automatisierte Zufahrtskontrollen z.B. in Innenstadt-Zonen – betrifft nur mehrspurige Fahrzeuge, Kamera-Überwachung muss zweifach gekennzeichnet sein.
- Helmpflicht bei E-Bikes bis zum 14. Geburtstag
- E-Scooter: Helmpflicht bei E-Scooter bis zum 16. Geburtstag, E-Scooter müssen mit Blinker und Klingel ausgestattet sein sowie die Promillegrenze sinkt auf 0,5‰ (E-Bikes und Fahrräder weiterhin 0,8‰)
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Ab 1. Oktober 2026 gibt es folgende Änderungen
- Bei den E-Mopeds (also E-Bikes ohne Tretunterstützung) gelten künftig die gleichen Regeln wie bei leistungsstärkeren Mopeds, auch wenn sie nur 25 km/h Bauartgeschwindigkeit und nicht mehr als 250 Watt Nenndauerleistung haben:
35. StVO-Novelle ab 1. Juli 2024
Besonders das Thema rundum Tempo 30 in Ortsgebieten und Geschwindigkeitsmessungen wurden in der StVO angepasst:
- § 43 Abs. 4a: Die Behörde kann in Ortsgebieten in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis wie z.B. Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen, Krankenhäusern oder Senioreneinrichtungen die gemäß § 20 Abs. 2 erlaubte Höchstgeschwindigkeit verringern, sofern die Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere von Fußgängern oder Radfahrern geeignet ist.
- § 94c Abs. 3: Sofern eine Gemeinde über einen Gemeindewachkörper verfügt, kann ihr die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) durch diesen übertragen werden. Hierbei können alle oder nur bestimmte Angelegenheiten der Verkehrspolizei hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden. Verfügt eine Gemeinde über keinen Gemeindewachkörper, so darf ihr die Handhabung der Verkehrspolizei ausschließlich hinsichtlich der punktuellen Geschwindigkeitsmessung gemäß § 98b hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit (zB bei vermehrtem Unfallgeschehen oder zum Schutz schwacher Verkehrsteilnehmer) erforderlich und sichergestellt ist, dass diese Aufgabe von der Gemeinde mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln besorgt werden kann. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist eine Übertragung der Handhabung der Verkehrspolizei nicht zulässig. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.
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34. StVO-Novelle ab 1. März 2024
Bei dieser Novellierung gab es speziell bei der aktiven Mobilität keine Änderungen.
Im weiteren Sinne wurde in Bezug auf die Sicherheit etwas geändert und es gab eine Beschlagnahme, Verfall und Verwertung von Raser-Fahrzeugen.
Link zu den FAQs finden Sie beim Kuratorium für Verkehrssicherheit.
33. StVO-Novelle ab 1. Oktober 2022
Mehr Sicherheit für Rad- und Fußverkehr bei der 33. Novelle.
- Neuer Straßentyp "Schulstraße" mit einem entsprechenden Verkehrszeichen
- Nebeneinanderfahren Radfahren mit kleinen Kindern
- Verbesserung des Radfahrens in Gruppen durch sichere Querungsmöglichkeiten an Kreuzungen mit Ampelregelung
- Aus Sicherheitsgründen muss beim Überholen von Radfahrer*innen im Ortgebiet ist bei Geschwindigkeiten von mehr als 30 km/h mindestens 1,5 m Abstand eingehalten werden. Auf Freilandstraßen vergrößert sicher der Abstand auf 2 Meter.
- Rechtsabbiegen bei Rot mit einem Grünpfeil für die Radfahrer*innen
- Mitnutzung von Radwegen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge