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Photovoltaikanlage mit Umsatzsteuerbefreiung oder OeMAG-Förderung?

Vom 15. bis zum 29. April ist das erste von drei Fenstern des Jahres 2024 geöffnet, in denen PV-Förderanträge bei der OeMAG eingereicht werden können. Im Zuge dessen erreichen uns in der Energieberatung vermehrt Fragen zu Förderung oder Umsatzsteuerbefreiung. Eine Einordnung:

Markus Gmeiner

Unter 35 kWp und auf oder am Wohngebäude = Umsatzsteuerbefreiung statt OeMAG-Förderung

Ganz grundsätzlich gilt: PV-Anlagen auf Wohngebäuden, auf öffentlichen Gebäuden und auf Gebäuden von gemeinnützigen Trägern, die unter 35 kWp Leistung liegen (das sind die meisten), werden nicht mehr mit einem Investitionszuschuss gefördert, sondern über quasi einen Preisnachlass, indem die PV-Anlage und damit verbundene Arbeiten von der Umsatzsteuer befreit werden.

Statt einen Förderantrag zu stellen und auf eine Zusage warten zu müssen, kann die Anlage also jederzeit beauftragt und errichtet werden. Der Anlagenerrichter verrechnet dann bei allen erlaubten Positionen nur den Nettobetrag ohne die üblichen 20 % Umsatzsteuer.

Unter den Nullsteuersatz fallen prinzipiell

  1. die Lieferung und Montage einer PV-Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes oder eines öffentlichen bzw. gemeinnützigen Gebäudes (auch die Erweiterung einer bestehenden Anlage, sofern sie am Schluss nicht über 35 kWp leistet) sowie damit verbundene Elektroinstallationen
  2. die gleichzeitige Errichtung eines Stromspeichers
  3. Planungsleistungen, wenn sie vom gleichen Unternehmen ausgeführt werden, das auch die Anlage installiert

Natürlich gibt’s dazu ein paar Regeln, die eingehalten werden müssen, um von der Steuerbefreiung profitieren zu können. Die hat der Branchenverband PV Austria sehr übersichtlich auf seiner Website zusammengestellt. zur PV Austria-Website

Eine Regel besagt, dass sich OeMAG-Förderung und Steuerbefreiung gegenseitig ausschließen. Sprich: Wer 2023 schon eine OeMAG-Förderung beantragt und zugesagt bekommen hat, muss die Umsatzsteuer bezahlen. Es sei denn, man tritt von der OeMAG-Förderung zurück, was relativ einfach mit einem formlosen Schreiben an die OeMAG möglich ist.

Über 35 kWp oder auf Firmengebäude = Investitionszuschuss

In allen anderen Fällen, in denen die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht gilt, kann bei der OeMAG wie gewohnt um einen Investitionszuschuss angesucht werden. Der erste Call 2024 läuft vom 15. bis 29. April 2024, die weiteren Fördercalls finden Sie im Förderkalender der EAG-Abwicklungsstelle.